Um den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG gerecht zu werden, muss der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit hinreichend deutlich und substantiiert darlegen, dass er durch die angegriffenen Regelungen in einem der von ihm genannten Grundrechte tatsächlich verletzt wird.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 05/2018
Heft 05/2018 – Ab Seite 201
1,99 €
Verfassungsrecht – § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG
Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG iRe. Verfassungsbeschwerde
BVerfG (Beschluss vom 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17)
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