Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2018, Entscheidung des Monats, Heft 06/2018
Heft 06/2018 – Ab Seite 219
1,99 €
SchuldR AT – §§ 307, 309, 387 BGB
Aufrechnungsverbot in Sparkassen-AGB (Änderung der Rspr)
BGH (Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16)
incl. 19% VAT