Heft 01/2019 – Ab Seite 33

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Verfassungsrecht – Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG
BVerfG (Beschluss vom 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17)

1. Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss.
2. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt.
3. Es ist verfassungsrechtlich geboten, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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