Heft 02/2019 – Ab Seite 57

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SchuldR BT – § 535 Abs. 1 S. 2 BGB
Gebrauchsgewährungs- und –erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich eines Telefonanschlusses
BGH (Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 17/18)

1. Die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung der Mietsache umfasst die Instandhaltung einer funktionsfähigen Telefonanschlusseinrichtung.
2. Dies gilt auch bei einem späteren Defekt des Anschlusskabels eines mitvermieteten Telefonanschlusses unabhängig davon, ob dem Mieter Ansprüche gegen ein Telekommunikationsunternehmen zustehen und ob sich die defekte Leitung außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten befindet.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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