Ein Auslandsaufenthalt im Sinne des § 1944 Abs. 3 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2019, Heft 05/2019
Heft 05/2019 – Ab Seite 189
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ErbR – §§ 1944, 1956 BGB
Zur Ausschlagungsfrist bei Auslandsaufenthalt von wenigen Stunden ohne Übernachtung
BGH (Beschluss vom 16.01.2019 – IV ZB 20/18)
incl. 19% VAT