Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2019, Heft 11/2019
Heft 11/2019 – Ab Seite 432
1,99 €
SchuldR BT – §§ 434, 437, 444 BGB
„Angaben ins Blaue hinein“ eines fachkundigen Verkäufers?
BGH (Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 73/18)
incl. 19% VAT