Heft 12/2019 – Ab Seite 503

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Verwaltungsrecht – Art. 3 Abs. 1 GG
Burkiniverbot in einer Badeordnung für gemeindliche Schwimmbäder
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.06.2019 – 10 B 10515/19)

Das Burkiniverbot in einer Badeordnung für gemeindliche Schwimmbäder, das eine Kontrolle ermöglichen soll, ob gesundheitsgefährdende Krankheiten bestehen, verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, wenn gleichzeitig das Tragen von Neoprenanzügen erlaubt ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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