Heft 01/2019 – Ab Seite 23

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SchuldR BT – §§ 433, 434 Abs. 2, 631 BGB
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrages über die Lieferung und Montage einer Einbauküche
BGH (Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18)

Je mehr die mit einem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz einer zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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