Auch vermögensbezogene Vorstrafen begründen bei einem sog. Anstellungsbetrug keinen Vermögensgefährdungsschaden, wenn es sich um ein privates Anstellungsverhältnis (auch mit einer öffentlichen Anstalt) handelt und dabei keine besondere Vertrauensstellung bezüglich des Vermögens des Arbeitgebers begründet wird.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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