Heft 01/2020 – Ab Seite 1

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SchuldR AT – § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Rabatte bei fiktiver Schadensabrechnung und vorgerichtliche Anwaltskosten bei Verkehrsunfall
BGH (Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19)

1. Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht aus die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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