Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2020, Heft 04/2020
Heft 04/2020 – Ab Seite 127
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SchuldR AT – § 311b BGB
Reichweite des Formerfordernisses von Grundstücksverträgen bei nachträglichen Änderungen
BGH (Urteil vom 11.10.2019 – V ZR 7/19)
incl. 19% VAT