1. Allein wegen des Wissens, dass bei einem Raub eine geladene Schusswaffe zur Drohung eingesetzt werden soll, kann für einen Mittäter deswegen kein Tötungsvorsatz angenommen werden.
2. Bei einem Mittäterexzess kann bei einem Raub mit Todesfolge die Todesfolge nur den anderen Mittätern zugerechnet werden, wenn sie zumindest bedingten Vorsatz auf das zum Tod führende Nötigungsmittel hatten und sie selbst hinsichtlich der Todesfolge zumindest leichtfertig handelten.
3. Allein das Beschaffen und zur Verfügung stellen einer geladenen Schusswaffe bei einem Raub kann die Vorhersehbarkeit einen tödlichen Geschehensablauf begründen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 06/2020 – Ab Seite 235
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Strafrecht AT – §§ 25, 123, 211, 222, 223, 227, 240, 241, 249, 250, 251 StGB
Mittäterexzess bei Raub mit Todesfolge
BGH (Urteil vom 04.03.2020 – 5 StR 623/19)
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