Heft 08/2020 – Ab Seite 300

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BGB AT / FamR – §§ 138 Abs. 1, 139, 242, 313, 1587 BGB; §§ 6, 8, 9 Abs. 1 VersAusglG
Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen
BGH (Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZR 447/19)

1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.
2. Bei der Ausübungskontrolle ist zu prüfe, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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