Besitz kann ein für die Erpressung ausreichender erstrebter Vermögensvorteil sein. Allerdings nur, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2020, Strafrecht, Heft 08/2020
Heft 08/2020 – Ab Seite 319
1,99 €
Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 223, 224, 240, 241, 249, 250, 253, 255 StGB
Anforderungen an die Bereicherungsabsicht einer Erpressung
BGH (Beschluss vom 10.03.2020 – 2 StR 504/19)
incl. 19% VAT