Heft 12/2020 – Ab Seite 469

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SchuldR AT / BT – §§ 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 346, 281 Abs. 4, Abs. 5, 433 BGB
Zur Bedeutung des Schadensersatzverlangens während des Laufs einer gesetzten Frist zur Leistung
BGH (Urteil vom 14.10.2020 – VIII ZR 318/19)

1. Die Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen.
2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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