1. Eine Wohnung bleibt eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch wenn ihre ehemaligen Bewohner ausgezogen sind und sogar wenn sie nicht mehr leben.
2. In einem solchen Fall liegt jedoch keine dauerhafte genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB mehr vor.
3. Wenn der Täter von dem Auszug jedoch nichts weiß, kommt allerdings eine entsprechende Versuchsstrafbarkeit in Betracht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2020, Strafrecht, Heft 12/2020
Heft 12/2020 – Ab Seite 493
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 242, 243, 244, 303 StGB
Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB
BGH (Urteil vom 24.06.2020 – 5 StR 671/19)
incl. 19% VAT