Nur weil ein Mitglied einer Diebesbande einen Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht, darf noch kein Bandendiebstahl automatisch angenommen werden. Vielmehr muss diese Tat auch noch innerhalb der Bandenabrede erfolgen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2021, Strafrecht, Heft 02/2021
Heft 02/2021 – Ab Seite 73
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Vermögensdelikte – §§ 25, 242, 243, 244, 244a StGB
Diebstähle außerhalb der Bandenabrede
BGH (Beschluss vom 01.09.2020 – 2 StR 264/20)
incl. 19% VAT