Eine heimtückische Tötung kann bereits vorliegen, wenn der Täter das arglose Opfer an einen entlegenen Ort verbringt, wo es nicht flüchten und sich nur schwer verteidigen kann, unabhängig davon, ob das Opfer dann noch bei Ausführung der ersten Tötungshandlung tatsächlich arglos ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2021, Strafrecht, Heft 04/2021
Heft 04/2021 – Ab Seite 155
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 211, 221, 223, 224 StGB
Zur Auslegung der Mordmerkmale bei Hinterhalt und Eifersucht
BGH (Urteil vom 11.11.2020 – 5 StR 124/20)
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