§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HmbPolDVG a. F. (nunmehr wortgleich: § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HmbPolDVG) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er keine völlig anlasslose Kontrolle jeglicher an einem „gefährlichen Ort“ angetroffener Personen ermöglicht. Vielmehr müssen auch insoweit gewisse Anhaltspunkte für einen Bezug der kontrollierten Person zu der an dem jeweiligen Ort bestehenden Gefahr vorliegen.
(Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2021, Öffentliches Recht, Heft 04/2021
Heft 04/2021 – Ab Seite 163
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Verwaltungsrecht – § 4 Abs. 1 Nr. 1 PolDVG aF.; § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PolDVG aF.
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung
VG Hamburg (Urteil vom 10.11.2020 – 20 K 1515/17)
incl. 19% VAT