1. Voraussetzung für eine Äußerung in einer „beleidigungsfreien Sphäre“ ist, dass es sich um eine Äußerung gegenüber einer Vertrauensperson handelt, die in eine Sphäre fällt, die gegen Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse, es muss sich jedoch um eine Person aus dem engsten Lebenskreis des Äußernden handeln, zu der eine besonders ausgestaltete Vertrauensbeziehung besteht.
2. Eine „beleidigungsfreie Sphäre“ setzt voraus, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung Dritter abgeschirmt ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 08/2021 – Ab Seite 325
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Nichtvermögensdelikte – §§ 185, 186, 194 StGB
Grenzen einer beleidigungsfreien Sphäre
KG (Beschluss vom 14.07.2020 – 4 Ss 43/20)
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