1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt in seinem sachlichen Schutzbereich nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch Kritik, die grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert wird.
2. Die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik folgt nicht bereits aus dem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff.
3. Eine Äußerung ist als Schmähkritik einzustufen, wenn bei Anlass und Kontext der Äußerung diese keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zur Sachauseinandersetzung hat, sondern die bloße Diffamierung einer Person im Vordergrund steht und damit die Auseinandersetzung äußerlich erkennbar nur zum Anlass genommen wird, um eine andere Person niederzumachen oder über diese herzuziehen.
4. Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Schmähung, ohne hilfsweise eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen zu haben, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 01/2021 – Ab Seite 33
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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beleidigung als „Trulla“
BVerfG (Beschluss vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19)
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