1. Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Lässt sich bei einer Volljährigenadoption ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht feststellen, kommt eine Annahme nur noch dann in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist und darüber hinaus die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheint.
3. An einer solchen Legitimation fehlt es jedenfalls beim Vorliegen familienfremder Gründe für die Adoption, wenn diese nämlich gerade auf die Erlangung der auf der Wahlverwandtschaft beruhenden, punktuell günstigen Rechtspositionen vermögensrechtlicher, steuerrechtlicher, namensrechtlicher oder ausländerrechtlicher Natur abzielt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 11/2021 – Ab Seite 437
1,99 €
FamR – §§ 1767, 1772 BGB
Zur Adoption eines volljährigen Flüchtlings aus Afghanistan
BGH (Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18)
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