1. Es genügt für die Annahme von § 224 Abs. 5 StGB nicht, dass sich die Lebensgefahr erst aus weiteren Umständen und nicht aus der Behandlung des Täters direkt ergibt.
2. Die bloße Möglichkeit, dass der Geschädigte in Folge eines „Beinahe-Sturzes“ im parallelverlaufenden Straßenverkehr (tödlich) verunglückt, reicht für die Annahme einer „Gefährdung“ im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB nicht aus.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2022, Strafrecht, Heft 02/2022
Heft 02/2022 – Ab Seite 67
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23,212, 223, 224, 315b StGB
Die konkrete Gefährdung von Leib und Leben durch einen „Beinaheunfall“
BGH (Beschluss vom 14.09.2021 – 4 StR 21/21)
incl. 19% VAT