Die in einen zinslosen Studiendarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen „Verwaltungskosteneinbehalts” unterliegt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender dient.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2022, Heft 04/2022
Heft 04/2022 – Ab Seite 0
1,99 €
SchuldR AT – § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 S.1 BGB
Inhaltskontrolle eines in einem zinslosen Studiendarlehensvertrag „Verwaltungskosteneinbehalts“
BGH (Urteil von 18.01.2022 – XI ZR 505/21)
incl. 19% VAT