1. Im Falle von Verfassungsbeschwerden gegen formelle Parlamentsgesetze steht zwar der fachgerichtliche Rechtsweg nicht offen; in diesen Fällen kann der Grundsatz der materiellen Subsidiarität indes selbst dann die Ausschöpfung – ggf. indirekter – Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Fachgerichten und damit etwa die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage erfordern, wenn diese im günstigsten Fall zu einer Vorlage des angegriffenen Gesetzes durch die Fachgerichte an des Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG führen.
2. Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz richten, verlangt der Grundsatz der materiellen Subsidiarität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, sofern sich die gerügten Grundrechtsverletzungen auf die Hauptsache beziehen. Anderes gilt, wenn die beanstandete Rechtsverletzung gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verursacht wurde.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 06/2022 – Ab Seite 243
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Verfassungsrecht – § 90 Abs. 2 GG
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