Heft 03/2022 – Ab Seite 102

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FamR / SchuldR AT – §§ 242, 275, 362 Abs. 1, 1618a, 1755 BGB; §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3, 120 Abs. 3, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
Auskunftsanspruch des adoptierten Kindes gegen seine leibliche Mutter über die Identität des leiblichen Vaters
BGH (Beschluss, 19.01.2022 – XII ZB 183/21)

1. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist – trotz des von § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption – § 1618 a BGB.
2. Bei einem auf § 1618 a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.
3. Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13 – FamRZ 2014, 1440).
4. Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG analog ausgeschlossen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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