Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung iSd. § 25 Nr. 2 StVollzG NRW behindert; vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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