1. Die Bewertung der von der Covid-19-Pandemie ausgehenden Gefahr als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 im vorgesehenen Reisezeitraum (hier: Juni 2020) als ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion bei Durchführung der Reise bestand, die dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte.
2. § 651h Abs. 3 BGB setzt nicht voraus, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände sich nur am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe und nicht auch am Wohnort des Reisenden auswirken.
3. Der Tatbestand des § 651h Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn schon vor Beginn der Reise unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist.
4. Die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden ist, bedarf einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände und ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen.
5. Individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden wie das Alter sind jedenfalls dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB Bedeutung gewonnen haben und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer besonders betroffenen Risikogruppe) dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 11/2022 – Ab Seite 429
1,99 €
SchuldR BT – § 651 h Abs. 1, 3 BGB; Art. 12 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/2302
Zum Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
BGH (Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 139
1,99 €SchuldR AT – §§ 249 Abs. 2 S. 1, 2, 254, 843 Abs. 4 BGB
Ersatz von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung statt Ersatz von Reparaturkosten
BGH (Urteil vom 5.2.2013 – VI ZR 363/11) -
Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 106
1,99 €ErbR – §§ 2229 Abs. 4, 2353 BGB; § 26 FamFG
Anforderungen an die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Testierfähigkeit
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 1.6.2012 – 1-3 Wx 273/11) -
Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 089
1,99 €SchuldR AT/BT/ZPO – §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2, 833 S. 1 BGB; 256 Abs. 1 ZPO
Haftung des Halters für Katze im Hotelzimmer; Feststellungsinteresse für Spätschäden
LG Bielefeld (Urteil vom 21.03.2012 – 21 S 38/11) -
Heft 02/2013
Heft 02/2013 – Ab Seite 043
1,99 €BGB AT / SchuldR AT – §§ 133, 145, 157, 312g Abs. 1 S.1 Nr. 3 BGB
Zum Zustandekommen eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr – Grundsatzentscheidung
BGH (Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12)