Heft 12/2022 – Ab Seite 478

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SchuldR AT / BT – §§ 249, 251, 253, 823 Abs. 1 und 2, 858 BGB
Kommerzialisierungsgedanke wegen geringeren Prestiges? – Porsche Turbo S Cabriolet
BGH (Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22) – im Heft ab Seite 478

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.
2. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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