1. Ob Schläge gegen den Kopf des Opfers
eine – zumindest abstrakt – lebensgefährdende
Behandlung im Sinne von § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen, hängt von
den jeweiligen Einzelfallumständen ob.
2. Die dadurch hervorgerufenen Verletzungen
können diesbezüglich eine Indizwirkung
entfalten, wenn sie entsprechend
schwerwiegend sind.
(Leitsätze des Bearbeiters)