Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die
(Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet
oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder
wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch
nimmt (…). Dabei ist die Abgrenzung
zwischen einer dem Bereich des
Freizeitverhaltens zuzuordnenden Hobbytätigkeit
und einer beamtenrechtlichen
Nebentätigkeit im Einzelfall
schwierig. Denn sie bewegt sich im
Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten
Freizeitgestaltung des Beamten
und dem dienstlichen Interesse des
Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner
Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG
(…). Dementsprechend ist zur Abgrenzung
auf Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen
Vorschriften zur Nebentätigkeit
abzustellen.
(Leitsatz des Gerichts)