1. „Negativzinsen“ fallen nicht unter den für den Vertragstyp des Darlehnsvertrags maßgeblichen juristischen Zinsbegriff.
2. Im normativen Zusammenhang mit § 488 Abs. 1 BGB bedeutet dies, das dem Zins eine definitorische Untergrenze bei 0 % immanent ist, bei deren Erreichen die Pflicht des Darlehensnehmers zur Zinszahlung erfüllt. Damit lässt sich eine Umkehrung des Zahlungsstroms vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer nicht vereinbaren.
(Leitsätze des Bearbeiters)