Ist die Verwaltung für eine öffentliche Einrichtung oder eine öffentliche Sache, wie etwa eine Straße oder ein Gewässer, nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich oder hat sie durch ihr Verhalten einen bestimmten Zustand geschaffen, kann eine hoheitlich begründete Zustandsverantwortlichkeit der öffentlichen Hand bestehen und durch ein bloßes Untätigsein (Unterlassen) in die Rechtssphäre eines Bürgers eingegriffen werden.
(Leitsatz des Gerichts)