1. Erfordernis einer flankierenden Anfechtung der Zulassung eines Konkurrenten bei Erschöpfung der Platzkapazität (Konkurrentenverdrängungsklage).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Ein ohne gleichzeitige Erhebung einer (Dritt-)Anfechtungsklage formulierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht „ins Leere“, wenn keine freie Kapazität (mehr) vorhanden ist, die der Behörde eine Zulassung zu der Veranstaltung ermöglichen würde. Ein (alleiniger) Verpflichtungsantrag kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber die Marktzulassung – etwa bei nicht ausgeschöpfter Kapazität – ohne Verdrängung eines zugelassenen Mitbewerbers erstrebt (sog. Konkurrentengleichstellungsklage).
(Leitsatz des Bearbeiters)
3. Ist die Zulassung des Mitkonkurrenten für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), muss die Anfechtungsklage durch einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO unterstützt werden, da nur so der erforderliche Platz, der Voraussetzung für die eigene Zulassung ist, geschaffen werden kann.
(Leitsatz des Bearbeiters)
4. Der erfolglose Bewerber kann sich nur dann auf einen auf Neubescheidung gerichteten Rechtsschutzantrag beschränken, wenn er darauf vertrauen will, dass die Behörde im Erfolgsfall die zuvor gegenüber dem Konkurrenten getroffene positive Zulassungsentscheidung von Amts wegen rückgängig macht.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Heft 07/2013 – Ab Seite 290
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Verwaltungsprozess- und Gewerberecht – § 70 GewO; § 123 VwGO
Antrag auf Zulassung zu einem Jahrmarkt bei erschöpfter Platzkapazität
VG Regensburg (Beschluss vom 23.04.2013 – RO 5 E 13.536)
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