1. Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen en anderen Gesellschafter erheben.
2. Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statuarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt (Aufgabe BGH, Urteil vom 01. April 1953 – II ZR 235/52, von BGHZ 9, 157, 174).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)