Bei einem schuldunfähigen Ausführenden kann nicht stets für den Hintermann, welcher den anderen zu der Tatausführung gebracht hat, mittelbare Täterschaft angenommen werden. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen einer Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung anhand der Indizien des jeweiligen Einzelfalls.
(Leitsatz des Bearbeiters)