Heft 03/2024 – Ab Seite 85

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BGB AT / HandelsR – §§ 164, 177 ff. BGB, § 15 Abs. 1 HGB

Zum Verhältnis von § 15 Abs. 1 HGB zu den Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht

BGH (Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22)

1. Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.

2. Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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