Für die Tatbestandsverwirklichung des § 250 StGB (aber auch für § 244 StGB) muss die Waffe einsatzbereit sein. Dafür muss sie auch geladen sein oder es muss zumindest Munition griffbereit zur Verfügung stehen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 239 a, 239 b, 240, 241, 249, 250, 253, 255 StGB
Zur Beschaffenheit einer Pistole für die Qualifikation des § 250 StGB
BGH (Beschluss vom 13.12.2023 – 3 StR 304/23)
Für die Tatbestandsverwirklichung des § 250 StGB (aber auch für § 244 StGB) muss die Waffe einsatzbereit sein. Dafür muss sie auch geladen sein oder es muss zumindest Munition griffbereit zur Verfügung stehen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Nichtvermögensdelikte – §§ 223, 224, 315 c, 316 StGB, 21 StVG
Zeitlich begrenzter öffentlicher Verkehrsraum
BGH (Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12)
Strafprozessrecht- § 261 StPO
Unzulässigkeit eigenständiger Inaugenscheinnahme
BGH (Beschluss vom 13.02.2013 – 2 StR 566/12)
Nichtvermögensdelikte – § 211 StGB
Heimtückische Tötung bei vorangegangenem Streit
BGH (Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12)
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 32, 212, 223, 224 StGB
Erforderlichkeit und Gebotenheit der Notwehr
BGH (Urteil vom 27.09.2012 – 4 StR 197/12)