1. Sofern die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Opfers ausgeschlossen ist, kommt eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
2. Der Täter muss diesen Zustand nicht selbst herbeigeführt haben. Es genügt, wenn er den Zustand erkennt und Kraft überlegenen Wissens oder Wollens zur Tötung ausnutzt.
(Leitsätze des Bearbeiters)