Der TÜV-Untersuchungsbericht stellt trotz der in § 29 Abs. 10 StVZO normierten Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht selbst keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 Abs. 1 StGB dar. Er ist vielmehr nur eine innerdienstliche Vorbereitungsmaßnahme für die Erteilung der Prüfplakette.
(Leitsatz des Bearbeiters)
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