Sofern ein Zeuge mit Zeugnisverweigerungsrecht Angaben gegenüber einem Rechtspfleger im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung tätigt, bleiben diese in einem Strafverfahren verwertbar, auch wenn der Zeuge sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung beruft.
(Leitsatz des Bearbeiters)