1. Bei dem Vorliegen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses des Inhabers eines übergeordneten Gewahrsams liegt unabhängig vom Willen des Mitgewahrsamsinhabers keine Wegnahme und somit kein Raub vor.
2. Für das für die Zurechnung erforderliche Näheverhältnis bei einer Dreieckserpressung genügt es, wenn der Genötigte als Angestellter des Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam hat.
(Leitsätze des Bearbeiters)