Heft 04/2013 – Ab Seite 139

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SchuldR AT – §§ 249 Abs. 2 S. 1, 2, 254, 843 Abs. 4 BGB
Ersatz von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung statt Ersatz von Reparaturkosten
BGH (Urteil vom 5.2.2013 – VI ZR 363/11)

1. Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
2. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
(Leitsätze des Gerichts)

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