1. Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.
2. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 143
1,99 €
SchuldR AT/ BT, FamR – §§ 313, 722 Abs. 1, 738, 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB
Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
OLG Bremen (Beschluss vom 4.1.2013 – 4 W 5/12)
incl. 19% VAT