Heft 10/2013 – Ab Seite 391

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SchuldR BT / SachenR – §§ 546, 581, 812 Abs. 1 S.2, 2.Var., 951 Abs. 1 BGB
Zum Anwendungsbereich der Zweckverfehlungskondiktion beim Bau auf fremdem Grund
BGH (Urteil vom 19.07.2013 – V ZR 93/12)

1. Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.
2. Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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