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Heft 11/2013 – Ab Seite 439

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SchuldR AT / BT – §§ 249 Abs. 2 S.1, 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 11 StVG
Ersatzfähigkeit ärztlicher Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall
BGH (Urteil vom 17.09.2013 – VI ZR 95/13)

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Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)