1. Von einer bloßen Nutzungsintensivierung in Abgrenzung zu einer gemäß § 59 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 13 NBauO 2012 grundsätzlich genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist nur dann auszugehen, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 4 C 9.97 , juris Rn. 14).
2. Die Erweiterung der Bettenzahl eines Ferienhauses von sechs auf zehn stellt eine Nutzungsänderung dar, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2014, Öffentliches Recht, Heft 01/2014
Heft 01/2014 – Ab Seite 033
1,99 €
Öffentliches Baurecht – §§ 2, 59, 60, 68, 69 NBauO 2003; §§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO
Erhöhung der Bettenzahl eines Ferienhauses als Nutzungsänderung
OVG Lüneburg (Beschluss vom 22.11.2013 – 1 LA 49/13)
incl. 19% VAT