Heft 02/2014 – Ab Seite 080

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Verfassungsrecht – Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a, 21 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 1 GG; § 32 BVerfGG
Eilantrag gegen SPD-Mitgliederentscheid
BVerfG (Beschluss vom 06.12.2013 – 2 BvQ 55/13)

1. Der Abschluss einer Koalitionsvereinbarung zwischen politischen Parteien und die dem vorangehende oder nachfolgende parteiinterne Willensbildung wirken nicht unmittelbar und dergestalt in die staatliche Sphäre hinein, dass sie als staatliches Handeln bzw. „Akte der öffentlichen Gewalt“ qualifiziert werden könnten. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes daher unzulässig.
2. Wie die politischen Parteien den parlamentarischen Willensbildungsprozess innerparteilich vorbereiten, obliegt grundsätzlich ihrer autonomen Gestaltung. Weder das Parteien- oder Abgeordnetengesetz noch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG stehen Mitgliederbefragungen von vornherein entgegen. Im Hinblick auf letzteres gilt dies jedoch nur solange, wie nicht erkennbar ist, dass der beanstandete Mitgliederentscheid für die betroffenen Abgeordneten Verpflichtungen begründen könnte, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen hinausgehen.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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