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Heft 03/2014 – Ab Seite 104

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FamR – § 1600 b Abs. 1 Satz 1, 2, BGB
Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater bei anderweitigem Geschlechtsverkehr unter Verwendung von Kondomen
BGH (Urteil vom 11.12.2013 – XII ZR 58/12)

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Der Umstand, dass beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, schließt die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 29.März 2006 – XII ZR 207/03 – FamRZ 2006, 771).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)