1. Die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen voraus.
2. Die Schadensanzeige bei einer Versicherung und die spätere Klageerhebung können einen einheitlichen Betrugsversuch darstellen, von welchem der Täter noch im Zivilprozess strafbefreiend zurücktreten kann.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 03/2014
Heft 03/2014 – Ab Seite 109
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 263, 265, 306, 306 a, 306 b StGB
Anforderungen an die Vollendung der schweren Brandstiftung und an den Rücktritt vom Versuch
BGH (Beschluss vom 10.10.2013 – 2 StR 64/13)
incl. 19% VAT